Als wirtschaftliche Eigentümer gelten jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht.
Bei Gesellschaften sind dies die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht. Ein Anteil von 25 % plus einer Aktie an der Gesellschaft des Kunden gilt als ausreichend. Bei übergeordneten Gesellschaften ist ein Anteil von 50 % plus einer Aktie notwendig, um den Kontrollbegriff zu erfüllen.